Neue Risiken, die während der Laufzeit der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse hinzukommen, sind sofort mitversichert. Der Versicherungsnehmer muss ein neues Risiko nach Aufforderung innerhalb eines Monats anzeigen; bis zur Einigung über den Beitrag gilt eine pauschale Begrenzung von 1.000.000 EUR für Personen- und Sachschäden sowie 100.000 EUR für Vermögensschäden.
Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung über den Beitrag begrenzt. Es gelten pauschal 1.000.000 EUR für Personen- und Sachschäden und – soweit vereinbart – 100.000 EUR für Vermögensschäden, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken:
- aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Was bedeutet das konkret?
Kommt während der Vertragslaufzeit ein neues Risiko hinzu, ist es zunächst automatisch mitversichert. Der Versicherungsnehmer muss dieses Risiko jedoch nach Aufforderung des Versicherers innerhalb eines Monats melden, sonst entfällt der Schutz rückwirkend. Der Versicherer darf für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag verlangen; bis zur Einigung gelten begrenzte Versicherungssummen. Für bestimmte Risiken, etwa zulassungspflichtige Fahrzeuge oder Bahnen, greift diese Vorsorgeregelung nicht.
Häufige Fragen
Sind neu hinzukommende Risiken sofort versichert?
Ja. Risiken, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
Bis wann muss ein neues Risiko angezeigt werden?
Der Versicherungsnehmer muss nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Bis zu welcher Höhe ist ein neues Risiko vor der Beitragseinigung abgesichert?
Bis zur Einigung über den Beitrag gelten pauschal 1.000.000 EUR für Personen- und Sachschäden sowie – soweit vereinbart – 100.000 EUR für Vermögensschäden, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht?
Sie gilt nicht für Risiken aus zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen, für Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie für Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen und deshalb kurzfristig zu versichern sind.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024