Wer bei der Haftpflichtkasse eine Grundbesitzerhaftpflicht abschließt, muss vor Abgabe der Vertragserklärung alle in Textform erfragten und für den Vertragsentschluss erheblichen Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig angeben. Werden diese Angaben unvollständig oder unrichtig gemacht, kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Vertrag zurücktreten – mit klaren Ausnahmen, wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden trifft oder der Umstand nicht ursächlich war.
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das betrifft die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Versicherer solche Fragen erst nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme in Textform stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Rücktritt
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Das gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat.
Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte – wenn auch zu anderen Bedingungen.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Was bedeutet das konkret?
Vor Abschluss des Vertrags müssen alle vom Versicherer in Textform erfragten, gefahrerheblichen Umstände vollständig und richtig angegeben werden. Bei falschen oder fehlenden Angaben darf der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Vertrag zurücktreten. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass ihn oder seinen Vertreter kein Verschulden trifft, entfällt das Rücktrittsrecht. Bei einem Rücktritt besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz, wobei es Ausnahmen gibt, wenn der Umstand für den Versicherungsfall nicht ursächlich war und keine Arglist vorliegt.
Häufige Fragen
Was muss ich dem Versicherer vor Vertragsabschluss mitteilen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss zum Vertragsabschluss erheblich sind. Das gilt auch für Fragen, die der Versicherer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform stellt.
Wie lange kann der Versicherer nach falschen Angaben vom Vertrag zurücktreten?
Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monats möglich. Die Frist beginnt, sobald der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Wann hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht?
Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit entfällt das Rücktrittsrecht zudem, wenn nachgewiesen wird, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der Umstände geschlossen hätte, wenn auch zu anderen Bedingungen.
Besteht nach einem Rücktritt noch Versicherungsschutz?
Grundsätzlich besteht im Fall des Rücktritts kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Schutz jedoch nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der falsch oder unvollständig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung besteht aber auch dann kein Schutz.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024