Verletzt der Versicherungsnehmer bei der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse eine Obliegenheit, kann der Versicherer je nach Verschulden fristlos kündigen oder die Leistung kürzen. Bei vorsätzlicher Verletzung entfällt der Versicherungsschutz, bei grober Fahrlässigkeit wird gekürzt – doch der Versicherungsnehmer kann seinen Schutz durch bestimmte Nachweise erhalten.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Diese Kündigung ist innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung möglich.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Die Kürzung erfolgt in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes setzt bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Was bedeutet das konkret?
Hält sich der Versicherungsnehmer nicht an seine vertraglichen Pflichten, hängen die Folgen vom Grad des Verschuldens ab. Bei Vorsatz entfällt der Versicherungsschutz ganz, bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung entsprechend kürzen, und außerdem besteht ein fristloses Kündigungsrecht. Der Versicherungsnehmer kann seinen Schutz jedoch behalten, wenn er nachweist, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass die Pflichtverletzung keine Auswirkung auf den Fall hatte – es sei denn, er hat arglistig gehandelt.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Pflicht aus dem Vertrag vorsätzlich verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
Wie wirkt sich grobe Fahrlässigkeit auf die Leistung aus?
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit darf der Versicherer seine Leistung kürzen, und zwar in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Kann der Versicherer den Vertrag wegen einer Pflichtverletzung kündigen?
Ja, der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Kein Kündigungsrecht besteht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn die Pflichtverletzung folgenlos war?
Ja, der Schutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt allerdings nicht bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024