Wann leistet die Grundbesitzerhaftpflicht der Die Haftpflichtkasse? Der Versicherungsschutz greift, wenn der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung wegen eines Schadenereignisses – mit Personen-, Sach- oder daraus folgendem Vermögensschaden – auf Grundlage gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Nicht gedeckt sind bestimmte vertragliche Erfüllungsansprüche sowie Fälle, in denen Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen wird. Dieses Schadenereignis (Versicherungsfall) muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein und einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge gehabt haben. Die Inanspruchnahme muss durch einen Dritten auf Schadenersatz erfolgen und auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beruhen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für die folgenden Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung greift, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird – und zwar auf Grundlage gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Entscheidend ist das Schadenereignis, durch das die Schädigung unmittelbar entstanden ist, nicht der Zeitpunkt der Verursachung. Bestimmte vertragliche Ansprüche, etwa auf Erfüllung oder Nacherfüllung, sind ausgeschlossen. Zudem entfällt der Schutz, solange Sanktionen oder Embargos der EU oder Deutschlands entgegenstehen.
Häufige Fragen
In welchen Fällen greift der Versicherungsschutz überhaupt?
Der Schutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung wegen eines Schadenereignisses mit Personen-, Sach- oder daraus folgendem Vermögensschaden von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, und zwar aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Schaden verursacht wurde?
Nein. Maßgeblich ist das Schadenereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es nicht an.
Welche vertraglichen Ansprüche sind vom Schutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadenersatz statt der Leistung, Schäden zur Durchführung der Nacherfüllung, Nutzungsausfall des Vertragsgegenstandes, vergebliche Aufwendungen, Vermögensschäden wegen Leistungsverzögerung sowie andere an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen.
Was gilt bei Sanktionen oder Embargos?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024