Wann sind Folgebeiträge in der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse fällig und was passiert bei verspäteter Zahlung? Folgebeiträge werden am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig; zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Der Versicherer kann eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen – nach deren Ablauf drohen Verlust des Versicherungsschutzes und die fristlose Kündigung des Vertrags.
Die Folgebeiträge sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Das gilt nicht, wenn er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen. Diese Frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie:
- die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und
- die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Folgebeiträge müssen zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung genannten Zeitpunkt gezahlt werden, in der Regel am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums. Zahlt man nicht rechtzeitig, gerät man automatisch und ohne Mahnung in Verzug – außer man kann die Verspätung nicht selbst verantworten. Der Versicherer kann dann eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Läuft diese Frist ab, ohne dass gezahlt wird, entfällt der Versicherungsschutz und der Vertrag kann fristlos gekündigt werden.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Folgebeitrag bezahlen?
Folgebeiträge sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Was passiert, wenn ich einen Folgebeitrag zu spät zahle?
Dann gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, er hat die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer darf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen und kann eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen in Textform setzen.
Bin ich noch versichert, wenn die gesetzte Zahlungsfrist abläuft?
Nein. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist noch in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz – vorausgesetzt, er wurde in der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen.
Lebt der Vertrag wieder auf, wenn ich nach der Kündigung zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung besteht jedoch kein Versicherungsschutz, und die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024