Ob ein Freistellungsanspruch aus der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse übertragen werden darf, hängt vom Zeitpunkt ab: Vor der endgültigen Feststellung ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers möglich, während eine Abtretung an den geschädigten Dritten ausdrücklich erlaubt bleibt.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange der Freistellungsanspruch noch nicht endgültig feststeht, darf er nicht ohne Einverständnis des Versicherers auf jemand anderen übertragen oder als Sicherheit verpfändet werden. Eine Ausnahme gilt jedoch für den geschädigten Dritten: An ihn darf der Anspruch abgetreten werden.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch einfach an eine andere Person übertragen?
Vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers erlaubt.
Gibt es eine Ausnahme, bei der keine Zustimmung nötig ist?
Ja, eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist ausdrücklich zulässig.
Kann der Freistellungsanspruch als Sicherheit verpfändet werden?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Anspruch ohne Zustimmung des Versicherers nicht verpfändet werden.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024