Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei der Grundbesitzerhaftpflicht der Haftpflichtkasse verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches berechnet wird. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung bis zum Zugang der Entscheidung in Textform gehemmt.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Berechnung der Frist richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Wurde ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung gehemmt. Diese Hemmung gilt von der Anmeldung an bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Was bedeutet das konkret?
Forderungen, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben, verjähren nach drei Jahren. Wie diese Frist genau berechnet wird, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Meldet der Anspruchsteller einen Anspruch beim Versicherer an, läuft die Verjährungsfrist vorübergehend nicht weiter – und zwar so lange, bis ihm die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht.
Häufige Fragen
Nach welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wonach richtet sich die Berechnung der Verjährungsfrist?
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Was passiert mit der Verjährung, wenn ein Anspruch beim Versicherer angemeldet wird?
Ist ein Anspruch angemeldet, ist die Verjährung von der Anmeldung an bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024