Die Haftpflichtkasse: Bei der Tierhaftpflicht der Haftpflichtkasse prüft der Versicherer die Haftpflichtfrage, wehrt unberechtigte Schadensersatzansprüche ab und stellt den Versicherungsnehmer bei berechtigten Ansprüchen frei. Zusätzlich werden bei Sachschäden auf Wunsch auch Reparaturkosten übernommen, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen – bis zu 20 %, höchstens 5.000 EUR.
Der Versicherungsschutz umfasst:
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Schadensersatzverpflichtungen sind berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Gibt der Versicherungsnehmer Anerkenntnisse ab oder schließt Vergleiche ohne Zustimmung des Versicherers, binden diese den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung verpflichtet.
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 5.000 EUR.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die pauschale Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder zur Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt den Rechtsstreit dann auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer prüft zunächst, ob eine Haftung besteht, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und übernimmt bei berechtigten Ansprüchen die Entschädigung. Ist die Verpflichtung bindend festgestellt, muss der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen freigestellt werden. Bei Sachschäden werden auf Wunsch auch Reparaturkosten über die gesetzliche Haftpflicht hinaus erstattet – mit 20 %, höchstens 5.000 EUR. Der Versicherer darf zudem die Schadenabwicklung, den Prozess und die Verteidigung im Namen des Versicherungsnehmers übernehmen.
Häufige Fragen
Wann gilt eine Schadensersatzverpflichtung als berechtigt?
Sie ist berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, eines rechtskräftigen Urteils, eines Anerkenntnisses oder eines Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Wie schnell muss der Versicherer freistellen?
Ist die Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat er den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Werden Reparaturkosten über die gesetzliche Haftpflicht hinaus übernommen?
Ja, bei Sachschäden ersetzt der Versicherer auf Wunsch auch Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden. Diese Mehrleistung beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 5.000 EUR.
Wer trägt die Kosten eines Rechtsstreits über Schadensersatzansprüche?
Kommt es zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen, und übernimmt diesen auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2026