Wenn ein Tier plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig einen Umweltschaden auslöst, übernimmt Die Haftpflichtkasse in der Tierhaftpflicht die öffentlich-rechtlichen Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz. Erfasst sind Schäden an geschützten Arten und Lebensräumen, an Gewässern samt Grundwasser und am Boden – mit einer Versicherungssumme von 3.000.000 EUR je Versicherungsfall.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Versichert sind die den Versicherungsnehmer betreffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne eine solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Darüber hinaus sind die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken versichert, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen abweichen, die dem Umweltschutz dienen.
Ausgeschlossen sind außerdem Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3.000.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 3.000.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu einem Umweltschaden – etwa an geschützten Arten und Lebensräumen, an Gewässern und Grundwasser oder am Boden – übernimmt der Versicherer die gesetzlichen Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz. Geschützt sind Schäden, die plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entstehen. Bestimmte Fälle sind ausgeschlossen, etwa bewusste Verstöße gegen umweltschützende Vorschriften oder Schäden, für die eine andere Versicherung einspringt. Der Schutz ist auf 3.000.000 EUR je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt.
Häufige Fragen
Was zählt als Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz?
Als Umweltschaden gelten die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie die Schädigung des Bodens.
Wann besteht Versicherungsschutz für die Sanierung von Umweltschäden?
Versicherungsschutz besteht, wenn während der Wirksamkeit des Vertrags die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung auf diese Weise erfolgt ist.
Welche Umweltschäden sind vom Schutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch bewusste Abweichung von umweltschützenden Vorschriften oder Anordnungen verursacht haben, sowie Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt und Schäden, für die ein anderer Versicherungsvertrag Schutz bietet.
Wie hoch ist die Versicherungssumme bei Umweltschäden?
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3.000.000 EUR, und die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres liegt ebenfalls bei 3.000.000 EUR.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2026