Die Haftpflichtkasse: Wenn ein Tier oder eine Anlage des Versicherungsnehmers das Wasser eines Gewässers oder das Grundwasser nachteilig verändert, springt die Tierhaftpflicht der Haftpflichtkasse für die gesetzliche Haftpflicht bei solchen Gewässerschäden ein. Der Schutz umfasst auch Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten, gilt bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe aber nur für kleine Gebinde und ist bei Vorsatz oder Krieg ausgeschlossen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Resultieren diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die nachfolgend genannten Anlagen:
- Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Werden mit den Anlagen die oben genannten Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch dann von ihm übernommen, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich beruhen:
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Verunreinigt der Versicherungsnehmer ein Gewässer oder das Grundwasser, deckt die Versicherung die gesetzliche Haftpflicht für die Folgen dieses Gewässerschadens ab; Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt. Werden gewässerschädliche Stoffe gelagert, gilt der Schutz nur für kleine Gebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und bis 1.000 l/kg insgesamt. Auch Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten werden übernommen. Bei Vorsatz, Krieg oder höherer Gewalt durch Naturkräfte besteht kein Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Sind auch Schäden am Grundwasser mitversichert?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Welche Gebinde sind bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe abgedeckt?
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg. Werden diese Grenzen überschritten, entfällt der Schutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Werden Rettungskosten übernommen, auch wenn sie erfolglos waren?
Ja, der Versicherer übernimmt auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt grundsätzlich nur bis zur Höhe der Versicherungssumme für Sachschäden, bei Weisung des Versicherers auch darüber hinaus.
Wann besteht bei Gewässerschäden kein Versicherungsschutz?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Anordnungen oder Verfügungen zum Gewässerschutz verursacht haben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Streiks, hoheitliche Verfügungen oder Maßnahmen sowie höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2026