Wenn Ihr Tier oder Sie selbst durch einen Dritten geschädigt werden und dieser den Schadensersatz nicht zahlen kann, springt die Forderungsausfalldeckung der Tierhaftpflicht von Die Haftpflichtkasse ein. Sie greift, wenn der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Durchsetzung der Forderung gescheitert ist – begrenzt auf den Umfang, den der Schädiger als privater Tierhalter selbst versichert hätte.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall). Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist, und
- die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren als privater Tierhalter und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person und für den Dritten.
- Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des abgeschlossenen Hundehalter-/Pferdehalterhaftpflicht-Versicherungsvertrages hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
- Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung greift, wenn Sie oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt werden, dieser aber seinen Schadensersatz nicht zahlen kann. Voraussetzung ist, dass die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Dritten festgestellt wurde, die Durchsetzung der Forderung gescheitert ist und der Schaden im privaten Bereich als Tierhalter entstand. Der Versicherer leistet nur in dem Umfang, in dem der Schädiger selbst über eine entsprechende Tierhalterhaftpflicht versichert wäre. Auch vorsätzlich verursachte Schäden des Dritten sind hier mitversichert.
Häufige Fragen
Wann zahlt die Forderungsausfalldeckung?
Sie zahlt, wenn Sie oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt werden, dessen Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
In welchem Umfang leistet der Versicherer?
Der Versicherer leistet in dem Umfang, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des abgeschlossenen Hundehalter-/Pferdehalterhaftpflicht-Vertrages hätte. Es gelten die gleichen Risikobeschreibungen und Ausschlüsse wie für den Versicherungsnehmer.
Ist ein Schaden auch mitversichert, wenn der Dritte ihn vorsätzlich verursacht hat?
Ja, gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte sind auch dann mitversichert, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Besteht Schutz, wenn der Schaden beruflich oder gewerblich verursacht wurde?
Nein. Es besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Die Schädigung muss im Rahmen der Gefahren als privater Tierhalter erfolgen.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2026