Die Haftpflichtkasse: Bei der Tierhaftpflicht der Haftpflichtkasse zahlt der Versicherer im Rahmen der Forderungsausfalldeckung erst, wenn mehrere Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich in Deutschland, der EU, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein feststehen, der schädigende Dritte muss zahlungs- oder leistungsunfähig sein, die Ansprüche werden abgetreten und es darf kein gleichartiger Schutz über eine Privathaftpflicht bestehen.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Forderung ist durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt worden. Dies gilt für Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, im Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland), in der Schweiz, in Norwegen, in Island und in Liechtenstein. Anerkenntnis- und Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderung zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
- Der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
- An den Versicherer werden die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten, und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs wird ausgehändigt. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
- Es besteht kein gleichartiger Versicherungsschutz über eine bestehende Privathaftpflicht-Versicherung.
Was bedeutet das konkret?
Damit der Versicherer bei einem Forderungsausfall zahlt, müssen mehrere Bedingungen gemeinsam erfüllt sein. Zunächst muss ein Gericht in einem der genannten Länder die Forderung durch Urteil oder Vergleich festgestellt haben. Außerdem muss nachgewiesen sein, dass der Schädiger zahlungs- oder leistungsunfähig ist, und die Ansprüche gegen ihn müssen an den Versicherer abgetreten werden. Schließlich darf kein gleichartiger Schutz über eine Privathaftpflicht-Versicherung bestehen.
Häufige Fragen
Wann zahlt der Versicherer bei einem Forderungsausfall?
Nur wenn mehrere Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: Die Forderung ist gerichtlich festgestellt, der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig, die Ansprüche werden abgetreten und der vollstreckbare Titel ausgehändigt, und es besteht kein gleichartiger Schutz über eine Privathaftpflicht-Versicherung.
In welchen Ländern muss das Urteil oder der Vergleich ergangen sein?
Die Feststellung muss vor einem ordentlichen Gericht in Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedsstaat, im Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland), in der Schweiz, in Norwegen, in Island oder in Liechtenstein erfolgt sein.
Wie wird nachgewiesen, dass der Schädiger zahlungsunfähig ist?
Zum Beispiel dadurch, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, dass sie aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft abgegeben hat, oder dass ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Muss ich meine Ansprüche gegen den Schädiger abgeben?
Ja, die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten werden in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels wird ausgehändigt, und der Versicherungsnehmer wirkt an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mit.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2026