Die Haftpflichtkasse: Bei der Tierhaftpflicht der Haftpflichtkasse wird der erste oder einmalige Beitrag zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Wer zu spät zahlt, riskiert, dass der Versicherungsschutz erst ab dem Zahlungszeitpunkt beginnt – es sei denn, die verspätete Zahlung ist nicht selbst verschuldet.
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich fällig, sobald zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins verstrichen sind. Ist vereinbart, dass der Jahresbeitrag in Raten gezahlt wird, gilt nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags als erster Beitrag.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins gezahlt werden. Wird bei Ratenzahlung gerechnet, zählt nur die erste Rate als erster Beitrag. Wer zu spät zahlt, hat erst ab der tatsächlichen Zahlung Versicherungsschutz – außer, er kann nachweisen, dass er die verspätete Zahlung nicht selbst verschuldet hat.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag der Tierhaftpflicht bezahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich fällig, nachdem zwei Wochen seit dem Zugang des Versicherungsscheins vergangen sind.
Was gilt als erster Beitrag, wenn ich in Raten zahle?
Bei vereinbarter Ratenzahlung des Jahresbeitrags gilt nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags als erster Beitrag.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag zu spät zahle?
Dann beginnt der Versicherungsschutz erst ab dem Zeitpunkt der verspäteten Zahlung. Ausnahme: Sie weisen nach, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2026