Die Haftpflichtkasse: Bei der Tierhaftpflicht der Haftpflichtkasse darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden. Zulässig bleibt jedoch die Abtretung an den geschädigten Dritten.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Ebenso darf er ohne diese Zustimmung nicht verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange der Freistellungsanspruch noch nicht endgültig feststeht, kann er nicht ohne Einverständnis des Versicherers an jemand anderen übertragen oder als Sicherheit verpfändet werden. Nur eine Übertragung an den geschädigten Dritten ist ohne diese Einschränkung möglich.
Häufige Fragen
Darf der Freistellungsanspruch einfach an eine andere Person übertragen werden?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Ohne diese Zustimmung ist eine Abtretung nicht zulässig.
Kann der Anspruch als Sicherheit verpfändet werden?
Nein, eine Verpfändung des Freistellungsanspruchs vor seiner endgültigen Feststellung ist ohne Zustimmung des Versicherers nicht möglich.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja, eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2026