Wann greift der Die Haftpflichtkasse Versicherungsschutz der Tierhaftpflicht der Haftpflichtkasse? Er besteht, wenn der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung wegen eines Schadenereignisses – mit Personen-, Sach- oder daraus folgendem Vermögensschaden – aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Ausgenommen sind vertragliche Erfüllungsansprüche sowie Zusagen, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dabei gilt:
- Das Schadenereignis muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein (Versicherungsfall).
- Es muss einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge gehabt haben.
- Die Inanspruchnahme muss aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erfolgen.
- Die Inanspruchnahme muss durch einen Dritten erfolgen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung springt ein, wenn während der Vertragslaufzeit ein Schadenereignis eintritt und ein Dritter deshalb Schadensersatz vom Versicherungsnehmer verlangt – bei Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschäden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Schaden beim Dritten unmittelbar entsteht, nicht der Zeitpunkt der Ursache. Rein vertragliche Ansprüche, etwa auf Erfüllung, Nacherfüllung oder Minderung, sind vom Schutz ausgenommen. Ebenso nicht gedeckt sind Ansprüche, die durch Vertrag oder Zusage über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen.
Häufige Fragen
Wann besteht überhaupt Versicherungsschutz?
Wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses – das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verursacht hat – aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Zählt der Zeitpunkt der Verursachung oder der Zeitpunkt des Schadens?
Maßgeblich ist das Schadenereignis, also das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es nicht an.
Sind Ansprüche aus Verträgen mitversichert?
Nein. Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung sind ausgeschlossen, ebenso weitere an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen – selbst wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Was gilt für Zusagen, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen?
Für solche Ansprüche besteht kein Versicherungsschutz, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2026