Die Haftpflichtkasse: Bei der Tierhaftpflicht der Haftpflichtkasse sind neben dem Versicherungsnehmer auch Familienangehörige und weitere in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen sowie nicht gewerbsmäßige Tierhüter, Fremdreiter und Reitbeteiligte in ihrer gleichartigen gesetzlichen Haftpflicht mitversichert. Alle Vertragsbestimmungen gelten für diese Personen entsprechend, wobei die Rechte aus dem Vertrag allein der Versicherungsnehmer ausüben darf.
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sowie aller sonstigen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder (Fremd-)Reiters in dieser Eigenschaft.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Reitbeteiligten. Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Der Versicherungsschutz entfällt sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. Das gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Versichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangene Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer sind auch dessen Familienangehörige und alle mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen mitversichert. Ebenso geschützt sind nicht gewerbsmäßige Tierhüter, Fremdreiter und Reitbeteiligte. Die Vertragsregeln gelten für alle mitversicherten Personen gleichermaßen, doch nur der Versicherungsnehmer selbst darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben. Auch Personenschäden, die sich die versicherten Personen untereinander zufügen, sind mitversichert.
Häufige Fragen
Wer ist außer dem Versicherungsnehmer noch mitversichert?
Mitversichert sind die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers und alle sonstigen Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Ebenso versichert sind nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter, (Fremd-)Reiter in dieser Eigenschaft sowie Reitbeteiligte.
Was ist eine Reitbeteiligung im Sinne dieser Bedingungen?
Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben und wer muss die Obliegenheiten erfüllen?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind dagegen sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Sind Schäden versichert, die versicherte Personen sich gegenseitig zufügen?
Ja, versichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Dazu zählen auch übergegangene Regressansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG sowie übergangsfähige Regressansprüche von Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2026