Die Haftpflichtkasse: Bei der Tierhaftpflicht der Haftpflichtkasse können sich die Beiträge durch die jährliche Beitragsangleichung verändern: Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt einmal im Jahr, um welchen Prozentsatz die durchschnittlichen Schadenzahlungen aller zugelassenen Versicherer gestiegen oder gesunken sind. Steigt der Beitrag ohne Änderung des Versicherungsschutzes, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den ermittelten Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz erhöht als denjenigen, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge können sich jährlich ändern, weil ein unabhängiger Treuhänder ermittelt, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen der Versicherer entwickelt haben. Steigt dieser Durchschnitt, darf der Versicherer den Beitrag anheben, sinkt er, muss er ihn senken. Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, bleibt der Beitrag zunächst gleich. Wird der Beitrag angehoben, ohne dass sich der Versicherungsschutz ändert, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats kündigen.
Häufige Fragen
Wann darf der Versicherer meinen Beitrag anpassen?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Versicherer verändert hat. Bei einer Erhöhung darf, bei einer Verminderung muss der Versicherer den Folgejahresbeitrag entsprechend anpassen.
Was passiert, wenn die Veränderung unter 5 Prozent liegt?
Liegt die ermittelte Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung wird jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Kann ich kündigen, wenn mein Beitrag steigt?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch die Beitragsangleichung, ohne dass sich der Versicherungsschutz ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam werden sollte.
Berechtigt jede Beitragserhöhung zur Kündigung?
Nein. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2026