In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt: In Erweiterung von § 2 VHB 2016 sind Schäden durch Rauch, Ruß und Verpuffung mitversichert. Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehen.
Rauch, Ruß und Verpuffung in der Hausratversicherung