Mit einer Selbstbeteiligung in der Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse übernehmen Versicherungsnehmer Kleinschäden bis 125 EUR selbst und sichern sich dafür Preisnachlässe von bis zu 40 %. Der Abwehr unberechtigter Ansprüche bleibt dabei uneingeschränkt bestehen.
Eine Haftpflichtversicherung schützt vor allem gegen finanzielle Risiken, die durch Extremschäden entstehen können. Kleinere Missgeschicke lassen sich dagegen oftmals unkompliziert aus eigener Tasche bezahlen.
Mit Vereinbarung einer Selbstbeteiligung (SB) bezahlt der Versicherungsnehmer Kleinschäden bis 125 EUR selbst und profitiert dafür von Preisnachlässen von bis zu 40 %.
Der Abwehranspruch gilt – dessen ungeachtet – uneingeschränkt und wird nicht durch eine SB ausgeschlossen. Die Haftpflichtkasse betreibt die Abwehr von nicht gerechtfertigten Schadenersatzforderungen, auch wenn der Schaden innerhalb der vereinbarten Selbstbeteiligung liegt.
Beispiel
Herr Brauns hat eine generelle Selbstbeteiligung von 125 EUR bei seiner Tierhalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Nachbar verlangt aufgrund eines Schadenereignisses Schadenersatz in Höhe von 100 EUR. Herr Brauns bestreitet entschieden, für den Schaden verantwortlich zu sein, und erwartet von der Haftpflichtkasse die Abwehr des Anspruchs. Die THV Einfach Komplett kümmert sich darum.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Selbstbeteiligung vereinbart, trägt kleinere Schäden bis zu einem festgelegten Betrag selbst und zahlt im Gegenzug einen günstigeren Beitrag. Auch wenn ein Schaden innerhalb dieser Selbstbeteiligung liegt, kümmert sich die Versicherung weiterhin darum, unberechtigte Forderungen abzuwehren. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag zahle ich Kleinschäden selbst?
Mit Vereinbarung einer Selbstbeteiligung bezahlt der Versicherungsnehmer Kleinschäden bis 125 EUR selbst.
Welchen Vorteil bietet die Selbstbeteiligung?
Für die vereinbarte Selbstbeteiligung profitiert der Versicherungsnehmer von Preisnachlässen von bis zu 40 %.
Bleibt der Abwehrschutz trotz Selbstbeteiligung bestehen?
Ja. Der Abwehranspruch gilt uneingeschränkt und wird nicht durch eine SB ausgeschlossen. Die Abwehr von nicht gerechtfertigten Schadenersatzforderungen erfolgt auch dann, wenn der Schaden innerhalb der vereinbarten Selbstbeteiligung liegt.
Was passiert bei einer unberechtigten Forderung unterhalb der Selbstbeteiligung?
Auch bei einer Forderung innerhalb der vereinbarten Selbstbeteiligung übernimmt die Haftpflichtkasse die Abwehr nicht gerechtfertigter Schadenersatzforderungen.