In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt – vorausgesetzt, der erste oder einmalige Beitrag wird rechtzeitig gezahlt. Erfahren Sie, was dabei zur Versicherungsteuer gilt.
Für den Beginn des Versicherungsschutzes in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten folgende Bestimmungen:
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz Ihrer Betriebshaftpflicht setzt zu dem Datum ein, das in Ihrem Versicherungsschein steht. Damit dieser Termin auch tatsächlich gilt, muss der erste beziehungsweise einmalige Beitrag rechtzeitig bezahlt werden. In dem in Rechnung gestellten Beitrag ist bereits die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsteuer enthalten.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflicht?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt.
Welche Voraussetzung muss für den Beginn des Schutzes erfüllt sein?
Der Versicherungsnehmer muss den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlen.
Ist die Versicherungsteuer im Beitrag enthalten?
Ja. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
Woran erkenne ich den maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn?
Der maßgebliche Zeitpunkt ist im Versicherungsschein angegeben.