In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten klare Regeln für mitversicherte Personen: Erstreckt sich der Schutz auch auf andere als den Versicherungsnehmer, gelten dessen Bestimmungen entsprechend – doch die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag bleibt allein beim Versicherungsnehmer.
Es gelten die folgenden Bestimmungen für mitversicherte Personen:
- Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
- Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Deckt die Versicherung auch andere Personen als den Versicherungsnehmer ab, so werden diese Personen wie der Versicherungsnehmer behandelt – die für ihn geltenden Regeln greifen sinngemäß auch für sie. Die Rechte aus dem Vertrag darf jedoch nur der Versicherungsnehmer wahrnehmen, und er trägt gemeinsam mit den Mitversicherten die Verantwortung dafür, dass die vereinbarten Pflichten eingehalten werden.
Häufige Fragen
Für wen gelten die Bestimmungen des Versicherungsnehmers?
Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden.
Gilt die Vorsorgeversicherung auch für Mitversicherte?
Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
Wer darf die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben?
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
Wer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich?
Der Versicherungsnehmer ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.