Nach einem Schadenfall müssen Betriebe in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse bestimmte Pflichten erfüllen: Jeder Versicherungsfall ist binnen einer Woche anzuzeigen, der Schaden ist möglichst abzuwenden und zu mindern, und die Verfahrensführung wird dem Versicherer überlassen. Welche Obliegenheiten im Einzelnen gelten, lesen Sie hier.
In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten die folgenden Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden ein, sind Sie als Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer zeitnah zu informieren, den Schaden möglichst gering zu halten und beim Aufklären und Regulieren mitzuwirken. Behördliche oder gerichtliche Schritte müssen Sie melden und gegen bestimmte Bescheide fristgerecht vorgehen. Läuft ein Gerichtsverfahren, übernimmt der Versicherer die Verfahrensführung und stellt einen Rechtsanwalt.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss ich einen Versicherungsfall melden?
Jeder Versicherungsfall ist innerhalb einer Woche dem Versicherer anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Muss ich Weisungen des Versicherers befolgen?
Ja. Zur Abwendung und Minderung des Schadens sind Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie wahrheitsgemäße Schadenberichte erstatten und bei der Schadenermittlung und -regulierung unterstützen.
Was gilt bei einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren?
Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.
Wer führt ein Gerichtsverfahren bei einem Haftpflichtanspruch?
Die Führung des Verfahrens ist dem Versicherer zu überlassen. Er beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht und alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Brauche ich eine Weisung, um gegen einen Mahnbescheid vorzugehen?
Nein. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.