In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse hat die Verletzung von Obliegenheiten spürbare Folgen: Sie reicht von der fristlosen Kündigung binnen eines Monats über die Kürzung der Leistung bei grober Fahrlässigkeit bis hin zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes bei Vorsatz. Welche Nachweise den Schutz erhalten und welche Hinweispflichten gelten, erfahren Sie hier.
Kündigungsrecht bei Verletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles:
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.
- Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Auswirkungen auf den Versicherungsschutz:
- Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Weitere Bestimmungen
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Verstößt man gegen vertragliche Pflichten (Obliegenheiten), kann das je nach Verschulden unterschiedliche Folgen haben. Bei vorsätzlichem Verstoß droht der komplette Verlust des Schutzes, bei grober Fahrlässigkeit eine anteilige Kürzung. Wer nachweisen kann, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass der Verstoß keinen Einfluss auf den Schadenfall hatte, behält seinen Schutz. Zudem kann der Versicherer den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen fristlos kündigen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Folge hat eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung?
Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
Was passiert bei grob fahrlässiger Verletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Kein Kündigungsrecht besteht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Wann bleibt der Versicherungsschutz trotz Verletzung bestehen?
Der Schutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat oder dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Muss der Versicherer auf die Rechtsfolge hinweisen?
Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit setzt der vollständige oder teilweise Wegfall des Schutzes voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.