In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden – eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist jedoch ausdrücklich erlaubt.
Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gilt das folgende Abtretungsverbot:
- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Solange noch nicht endgültig feststeht, ob und in welcher Höhe ein Freistellungsanspruch besteht, kann dieser nicht ohne Weiteres an eine andere Person weitergegeben oder als Pfand hinterlegt werden. Dafür ist die Zustimmung des Versicherers nötig. Eine Ausnahme gilt für den geschädigten Dritten: An diesen darf der Anspruch abgetreten werden.
Häufige Fragen
Darf der Freistellungsanspruch abgetreten werden?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Wann darf der Anspruch mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden?
Das Verbot bezieht sich auf die Zeit vor der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs. Mit Zustimmung des Versicherers ist eine Abtretung oder Verpfändung möglich.
Kann der Freistellungsanspruch verpfändet werden?
Vor der endgültigen Feststellung ist eine Verpfändung ohne Zustimmung des Versicherers nicht zulässig.