In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse müssen besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigt werden – erfahren Sie, wann diese Pflicht gilt und welche Ausnahme bei Unzumutbarkeit greift.
Es gelten die folgenden Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
- Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
- Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Erkennt der Versicherer eine besonders gefahrdrohende Situation im Betrieb, kann er verlangen, dass diese innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Beseitigung nach Abwägung der Interessen beider Seiten nicht zumutbar ist. Hat ein Umstand bereits zu einem Schaden geführt, wird er ohne weiteres als besonders gefahrdrohend angesehen.
Häufige Fragen
Was muss der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall tun?
Er hat besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Gibt es eine Ausnahme von dieser Beseitigungspflicht?
Ja. Die Pflicht gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Wann gilt ein Umstand als besonders gefahrdrohend?
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Innerhalb welcher Frist muss beseitigt werden?
Die Beseitigung hat innerhalb angemessener Frist zu erfolgen, sobald der Versicherer dies verlangt.