In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse regeln klare Vorgaben, wohin Anzeigen und Erklärungen zu richten sind und was bei einer nicht mitgeteilten Anschriften- oder Namensänderung gilt – inklusive der Zugangsfiktion nach drei Tagen und der Regelung bei Verlegung der gewerblichen Niederlassung.
Anzeigen und Willenserklärungen:
- Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Nicht mitgeteilte Anschriften- oder Namensänderung:
- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
- Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
- Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Verlegung der gewerblichen Niederlassung:
- Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wer dem Versicherer etwas mitteilen möchte, richtet dies an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte Geschäftsstelle. Teilt der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift oder einen neuen Namen nicht mit, kann der Versicherer wirksam an die zuletzt bekannte Adresse per Einschreiben schreiben – die Nachricht gilt dann nach drei Tagen als angekommen. Verlegt ein Betrieb seine Niederlassung, gelten die entsprechenden Regeln sinngemäß.
Häufige Fragen
Wohin muss ich meine Anzeigen und Erklärungen richten?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle.
Was passiert, wenn ich eine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Wann gilt eine solche Erklärung als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei Verlegung der gewerblichen Niederlassung?
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.