Bei der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse richtet sich das zuständige Gericht danach, wer klagt und wer beklagt wird. Ob Sitz des Versicherers, Wohnsitz einer natürlichen Person oder Sitz einer juristischen Person – hier erfahren Sie, welches Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag örtlich zuständig ist.
Klagen gegen den Versicherer:
- Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer:
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
- Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
- Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
Unbekannter Wohnsitz oder Aufenthalt:
- Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung beschreibt, an welchem Ort ein Rechtsstreit rund um den Versicherungsvertrag geführt werden kann. Wer klagt und ob es sich um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt, entscheidet darüber, welches Gericht örtlich zuständig ist. Ist der Aufenthalt einer Person nicht bekannt, greift ersatzweise der Standort des Versicherers.
Häufige Fragen
Wo kann ich gegen den Versicherer klagen?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Als natürliche Person können Sie zusätzlich am Gericht Ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts klagen.
Welches Gericht ist bei Klagen gegen mich als Privatperson zuständig?
Klagen gegen eine natürliche Person müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für ihren Wohnsitz oder, falls nicht vorhanden, für den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Was gilt, wenn der Versicherungsnehmer ein Unternehmen ist?
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dessen Sitz oder Niederlassung. Das gilt ebenso für eine OHG, KG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eingetragene Partnergesellschaft.
Was passiert, wenn der Wohnsitz nicht bekannt ist?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung.