In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind neu entstehende Risiken im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort mitversichert. Erfahren Sie, welche Anzeigefristen gelten, wie hoch der Versicherungsschutz pauschal begrenzt ist und welche Risiken von der Vorsorgeversicherung ausgenommen sind.
In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt für die Vorsorgeversicherung Folgendes:
- Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
(1) Anzeigepflicht für neue Risiken:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
(2) Beitrag für neue Risiken:
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Begrenzung des Versicherungsschutzes für neue Risiken:
- Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von 1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden und – soweit vereinbart – 100.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken:
- (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Was bedeutet das konkret?
Die Vorsorgeversicherung sorgt dafür, dass neu hinzukommende Risiken Ihres Betriebs automatisch vom bestehenden Vertrag erfasst werden. Damit dieser Schutz erhalten bleibt, müssen Sie ein neues Risiko nach Aufforderung fristgerecht melden. Bis zur Einigung über den Beitrag gilt ein pauschal begrenzter Versicherungsschutz. Bestimmte Risiken – etwa aus zulassungspflichtigen Fahrzeugen oder Bahnen – sind von dieser Regelung ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind neue Risiken sofort versichert?
Ja. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
Innerhalb welcher Frist muss ich ein neues Risiko anzeigen?
Nach Aufforderung des Versicherers ist jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Wie hoch ist der Versicherungsschutz für neue Risiken begrenzt?
Von der Entstehung bis zur Einigung ist der Schutz auf 1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden und – soweit vereinbart – 100.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
Welche Risiken sind von der Vorsorgeversicherung ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, aus dem Betrieb oder Führen von Bahnen, Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, sowie Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen und deshalb im Rahmen kurzfristiger Versicherungsverträge zu versichern sind.
Was passiert, wenn keine Einigung über den Beitrag zustande kommt?
Kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einigung über die Höhe des angemessenen Beitrags zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024