In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse lässt sich der Schutz durch besondere Vereinbarung auf reine Vermögensschäden sowie auf Schäden durch das Abhandenkommen von Sachen erweitern – wann diese Erweiterung greift und welche Regeln dabei gelten, erfahren Sie hier.
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen:
- Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
- Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Standardmäßig deckt die Betriebshaftpflicht Personen- und Sachschäden ab. Reine Vermögensschäden sowie Schäden durch das Abhandenkommen von Sachen sind nur dann mitversichert, wenn dies gesondert vereinbart wird. Für abhandengekommene Sachen gelten dann die Regeln, die auch für Sachschäden vorgesehen sind. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind reine Vermögensschäden automatisch mitversichert?
Nein. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, können nur durch besondere Vereinbarung in den Versicherungsschutz einbezogen werden.
Was gilt bei Schäden durch Abhandenkommen von Sachen?
Schäden durch Abhandenkommen von Sachen können ebenfalls durch besondere Vereinbarung mitversichert werden. Auf sie finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Wie wird der Schutz auf diese Schäden erweitert?
Die Erweiterung erfolgt durch besondere Vereinbarung und bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers.
Welche Schäden sind von der Erweiterung erfasst?
Erfasst sind Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie Schäden durch das Abhandenkommen von Sachen.