Wird ein bei der Haftpflichtkasse betriebshaftpflichtversichertes Unternehmen verkauft oder verpachtet, tritt der Erwerber in Rechte und Pflichten ein – und beide Seiten haben unter bestimmten Fristen ein Kündigungsrecht. Erfahren Sie, welche Fristen gelten, wer den Übergang anzeigen muss und wann der Versicherungsschutz entfällt oder wieder auflebt.
Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Fall in Textform gekündigt werden:
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn:
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wird ein versichertes Unternehmen verkauft oder verpachtet, geht der Vertrag zunächst automatisch auf den neuen Inhaber über: Er übernimmt die Rechte und Pflichten aus der Versicherung. Sowohl der Versicherer als auch der neue Inhaber können den Vertrag jedoch innerhalb bestimmter Fristen kündigen. Wichtig ist, dass der Übergang dem Versicherer unverzüglich mitgeteilt wird – sonst kann der Schutz vorübergehend entfallen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bestimmungen.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Versicherung, wenn ich mein Unternehmen verkaufe?
Der Erwerber tritt an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Welche Kündigungsfristen gelten nach der Veräußerung?
Der Versicherer kann dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat kündigen. Der Dritte kann dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung erfolgt jeweils in Textform.
Muss der Übergang dem Versicherer gemeldet werden?
Ja. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Was passiert bei einer Verletzung der Anzeigepflicht?
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Schutz lebt jedoch wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung eintreten, sofern er in diesem Monat nicht gekündigt hat.
Gilt die Regelung auch bei Pacht oder Nießbrauch?
Ja. Die Regelung gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.