In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse unterliegen die Versicherungsbeiträge einer jährlichen Beitragsangleichung, die ein unabhängiger Treuhänder anhand der durchschnittlichen Schadenzahlungen aller zugelassenen Versicherer ermittelt. Erfahren Sie, wann sich Ihr Folgejahresbeitrag ändert, welche Ausnahmen bei lohn-, bau- oder umsatzabhängigen Beiträgen gelten und wann eine Angleichung entfällt.
Grundsatz der Beitragsangleichung:
- Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.
- Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
- Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Ermittlung durch den Treuhänder:
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat.
Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Anpassung des Folgejahresbeitrags:
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Bagatellgrenze:
Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder Ziff. 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Was bedeutet das konkret?
Ihr Beitrag zur Betriebshaftpflichtversicherung kann sich von Jahr zu Jahr ändern, weil sich die durchschnittlichen Schadenkosten in der Branche entwickeln. Ein unabhängiger Treuhänder prüft dies jährlich und legt einen Prozentsatz fest, nach dem der Beitrag angepasst wird. Steigt der Wert, kann der Beitrag steigen; sinkt er, muss der Beitrag gesenkt werden. Bei sehr kleinen Veränderungen bleibt der Beitrag zunächst unverändert.
Häufige Fragen
Wann tritt eine Beitragsangleichung in Kraft?
Die Ermittlung durch den Treuhänder wirkt für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge. Der veränderte Folgejahresbeitrag wird mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Welche Beiträge sind von der Beitragsangleichung ausgenommen?
Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen jedoch unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Was passiert, wenn die Veränderung unter 5 Prozent liegt?
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung wird jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Wer ermittelt den Prozentsatz für die Beitragsangleichung?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Versicherer im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Jahr verändert hat. Er rundet den Prozentsatz auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Kann der Beitrag auch sinken?
Ja. Im Falle einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, den Folgejahresbeitrag entsprechend dem ermittelten Prozentsatz zu senken.
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024