Die Vereinshaftpflicht der Haftpflichtkasse schützt Vereine bei satzungsgemäßen Veranstaltungen samt Bewirtung: Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Durchführung solcher Events ist unter den vereinbarten Voraussetzungen mitversichert. Was das für Feste, Feiern und Restauration bedeutet, erfahren Sie hier.
Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Tarif „Vereinshaftpflicht" folgende Bestimmungen für die Durchführung von Veranstaltungen einschließlich Bewirtung:
Gemäß den unter Teil B. Ziff. 1. dieser Bedingungen genannten Voraussetzungen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers mitversichert. Dies gilt aus der Durchführung von:
- satzungsgemäßen Veranstaltungen
- sonstigen Veranstaltungen, die sich aus dem Vereinszweck ergeben
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Führt der Verein eine Veranstaltung durch, die seiner Satzung oder seinem Vereinszweck entspricht, ist die gesetzliche Haftpflicht des Vereins dabei grundsätzlich mitversichert – auch wenn dazu eine Bewirtung gehört. Voraussetzung ist, dass die im Bedingungsteil genannten Bedingungen erfüllt sind.
Häufige Fragen
Sind Veranstaltungen des Vereins mitversichert?
Ja. Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Durchführung von satzungsgemäßen oder sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen ist unter den genannten Voraussetzungen mitversichert.
Ist die Bewirtung bei Veranstaltungen eingeschlossen?
Die Bestimmungen gelten für die Durchführung von Veranstaltungen einschließlich Bewirtung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Es gelten die unter Teil B. Ziff. 1. dieser Bedingungen genannten Voraussetzungen.
Welche Veranstaltungen sind gemeint?
Gemeint sind satzungsgemäße Veranstaltungen sowie sonstige Veranstaltungen, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.