Die Vereinshaftpflicht der Haftpflichtkasse schließt in der Betriebshaftpflichtversicherung Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen ein. Mitversichert sind Versicherungsnehmer, Betriebsangehörige und ein angestellter Datenschutzbeauftragter – ausgenommen bleiben jedoch Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie Bußen und Strafen.
Mitversicherte Vermögensschäden durch Datenschutzverletzungen:
Mitversichert ist im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich des etwa angestellten Datenschutzbeauftragten wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2 AHB. Voraussetzung ist, dass die Schadenereignisse durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen entstehen und während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Mitversichert ist hierbei die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung externer Dienstleister.
Nicht versichert ist:
- die persönliche gesetzliche Haftpflicht des externen Dienstleisters und ihrer Betriebsangehörigen;
- Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten;
- Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren.
Was bedeutet das konkret?
Wenn im Verein durch den Verstoß gegen Datenschutzgesetze ein reiner Vermögensschaden entsteht, greift der Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht – auch für den angestellten Datenschutzbeauftragten und bei der Beauftragung externer Dienstleister. Nicht abgedeckt sind dagegen der externe Dienstleister selbst, klassische Datenschutz-Ansprüche wie Auskunft oder Löschung sowie Bußgelder und Strafen.
Häufige Fragen
Wer ist bei Vermögensschäden durch Datenschutzverletzungen mitversichert?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich des etwa angestellten Datenschutzbeauftragten – im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden.
Sind externe Dienstleister mitversichert?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung externer Dienstleister. Nicht versichert ist jedoch die persönliche gesetzliche Haftpflicht des externen Dienstleisters und ihrer Betriebsangehörigen.
Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgenommen?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten.
Sind Bußen und Strafen mitversichert?
Nein. Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren sind nicht versichert.
Welche Schadenereignisse sind zeitlich erfasst?
Versichert sind Schadenereignisse durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.