In der Vereinshaftpflicht der Haftpflichtkasse ist die gesetzliche Haftpflicht des Vereins bei nicht öffentlichen und öffentlichen Veranstaltungen bis 5000 Besucher, bei der Teilnahme an Veranstaltungen, beim Betrieb einer Vereinsgaststätte und eines vereinseigenen Büros sowie beim Reiseveranstalter-Risiko mitversichert.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
- aus der Durchführung von nicht öffentlichen Veranstaltungen – auch außerhalb des Betriebsgeländes – sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen. Als „nicht öffentlich“ gilt jede Veranstaltung, die sich ausdrücklich nur an Vereinsmitglieder und deren Angehörige richtet.
- aus der Ausrichtung von öffentlichen Veranstaltungen – auch außerhalb des Betriebsgeländes – sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Teil A. Ziff. 5.1 stehen. Versichert gilt hierbei die Ausrichtung von Veranstaltungen bis zu einer maximalen Anzahl von 5000 Besuchern an allen Veranstaltungstagen je Veranstaltung.
Zu 1.1 und 1.2 gilt: Sofern nicht gesondert mit dem Versicherer vereinbart und dokumentiert, gelten Ansprüche wegen Schäden durch vorübergehend aufgebaute Zuschauertribünen als nicht mitversichert.
- aus der Teilnahme an Veranstaltungen, sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Teil A. Ziff. 5.1 stehen.
- aus dem Betrieb einer Vereinsgaststätte in eigener Regie, sofern die Voraussetzungen gemäß Teil A. Ziff. 5.3.1 vorliegen.
- aus dem Betrieb eines vereinseigenen Büros.
- aus dem Reiseveranstalter-Haftpflichtrisiko. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Reiseveranstalter und Anbieter von verbundenen Reiseleistungen.
Es gelten die Bedingungen und Risikobeschreibungen für das Reiseveranstalter-Haftpflichtrisiko von Beherbergungsbetrieben/Vereinen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf typische Aktivitäten eines Vereins: eigene Veranstaltungen für Mitglieder, öffentliche Veranstaltungen mit einer begrenzten Besucherzahl, die Teilnahme an fremden Veranstaltungen sowie den Betrieb einer eigenen Gaststätte und eines eigenen Büros. Auch die Tätigkeit als Reiseveranstalter ist einbezogen. Bei vorübergehend aufgebauten Zuschauertribünen besteht ohne gesonderte Vereinbarung kein Schutz.
Häufige Fragen
Was gilt als nicht öffentliche Veranstaltung?
Als „nicht öffentlich“ gilt jede Veranstaltung, die sich ausdrücklich nur an Vereinsmitglieder und deren Angehörige richtet.
Bis zu wie vielen Besuchern sind öffentliche Veranstaltungen versichert?
Versichert ist die Ausrichtung von Veranstaltungen bis zu einer maximalen Anzahl von 5000 Besuchern an allen Veranstaltungstagen je Veranstaltung, sofern sie im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Teil A. Ziff. 5.1 stehen.
Sind Schäden durch vorübergehend aufgebaute Zuschauertribünen mitversichert?
Nein. Sofern nicht gesondert mit dem Versicherer vereinbart und dokumentiert, gelten Ansprüche wegen Schäden durch vorübergehend aufgebaute Zuschauertribünen als nicht mitversichert.
Ist der Betrieb einer Vereinsgaststätte mitversichert?
Ja, der Betrieb einer Vereinsgaststätte in eigener Regie ist mitversichert, sofern die Voraussetzungen gemäß Teil A. Ziff. 5.3.1 vorliegen.
Ist das Reiseveranstalter-Risiko abgedeckt?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Reiseveranstalter und Anbieter von verbundenen Reiseleistungen. Es gelten die Bedingungen und Risikobeschreibungen für das Reiseveranstalter-Haftpflichtrisiko von Beherbergungsbetrieben/Vereinen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023