Die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse deckt im Tarif Vereinshaftpflicht auch Anlagen der regenerativen Energieversorgung ab – etwa Photovoltaik-, Solar- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen oder Mini-Blockheizkraftwerke am versicherten Gebäude und Grundstück. Mitversichert sind zudem Eigenmontagen sowie Rückgriffsansprüche von Netzbetreibern.
Mitversicherter Umfang:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Betrieb von Anlagen der regenerativen Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, die sich an bzw. auf dem versicherten Gebäude und Grundstück befinden. Diese Anlagen dienen zur Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und Wasser und der Eigen- oder Fremdversorgung, z.B.:
- Photovoltaikanlagen
- Solaranlagen
- Luftwärmeanlagen
- Wasserwärmeanlagen
- Erdwärmeanlagen
- Kleinwindanlagen
- Mini-Blockheizkraftwerke
Nicht versichert:
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)).
Rückgriffsansprüche:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Tarifkunden vom 08. November 2006.
Versicherungssumme für Vermögensschäden:
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme 500.000 EUR und das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Eigenmontage:
Versichert sind auch Anlagen, die in Eigenmontage (auch Teilmontage) montiert werden.
Was bedeutet das konkret?
Betreibt ein Verein am versicherten Gebäude oder Grundstück eine Anlage zur umweltfreundlichen Energieerzeugung – etwa eine Photovoltaikanlage oder ein Mini-Blockheizkraftwerk – ist die gesetzliche Haftpflicht daraus in diesem Tarif eingeschlossen. Das gilt auch dann, wenn die Anlage selbst montiert wurde. Die reine Direktbelieferung von Endkunden mit Strom bleibt dagegen außen vor.
Häufige Fragen
Welche Anlagen der regenerativen Energieversorgung sind mitversichert?
Mitversichert sind Anlagen der regenerativen Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung am bzw. auf dem versicherten Gebäude und Grundstück, z.B. Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke.
Sind auch selbst montierte Anlagen versichert?
Ja. Versichert sind auch Anlagen, die in Eigenmontage (auch Teilmontage) montiert werden.
Was ist nicht versichert?
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§3 Nr. 25 EnWG).
Wie hoch ist die Versicherungssumme für Vermögensschäden?
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme 500.000 EUR und das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Sind Rückgriffsansprüche von Netzbetreibern abgedeckt?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Tarifkunden vom 08. November 2006.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023