Beim elektronischen Datenaustausch und der Internetnutzung schützt die Vereinshaftpflicht der Haftpflichtkasse vor Ansprüchen wegen Datenveränderung durch Computerviren, gestörtem Datenzugang sowie Verletzungen von Persönlichkeits- und Namensrechten – vorausgesetzt, die Daten sind nach dem Stand der Technik gesichert. Geregelt sind zudem Versicherungssummen, Serienschäden, Kostenanrechnung, nicht versicherte Risiken und Ausschlüsse.
Versichertes Risiko
Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffern 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus:
- a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadenprogramme;
- b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
- c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;
Für Ziffer a) bis c) gilt:
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
- d) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten;
- e) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche.
Für Ziffer a) und e) gilt:
In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt die Haftpflichtkasse:
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
Voraussetzung für die Leistung der Haftpflichtkasse ist, dass sie vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25 AHB wird hingewiesen.
Im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden beträgt die Versicherungssumme für die Zusatzversicherung 1.000.000 EUR, max. jedoch 100.000 EUR für Schäden aus der Verletzung von Namensrechten gem. obiger Ziff. 7.18.1, 1e). Diese Versicherungssumme stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Serienschaden und Anrechnung von Kosten
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese:
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.
Aufwendungen der Haftpflichtkasse für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die der Haftpflichtkasse nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung der Haftpflichtkasse entstanden sind.
Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb -wartung, -pflege;
- Bereithalten fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
- Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
- Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
- Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S.d. SigG/SigV;
- Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche:
- die im Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
- Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können
- wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;
- gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Nutzt ein Verein Internet, E-Mail oder Datenträger und entsteht dabei bei Dritten ein Schaden – etwa durch einen Virus, eine fehlerhafte Datenspeicherung oder die Verletzung von Persönlichkeits- oder Namensrechten –, kann dieser Schutzbaustein greifen. Wichtig ist, dass die eigenen Daten mit zeitgemäßer Technik wie Virenscanner oder Firewall gesichert sind. Bestimmte gewerbliche IT-Tätigkeiten, Spamming, das Sammeln von Nutzerdaten sowie vorsätzliche Pflichtverletzungen sind vom Schutz ausgenommen. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Welche Schäden aus dem Datenaustausch sind versichert?
Versichert sind Schäden aus der Datenveränderung bei Dritten durch Computerviren oder andere Schadenprogramme, aus Datenveränderung, Nichterfassung und fehlerhafter Speicherung, aus der Störung des Zugangs Dritter zum Datenaustausch sowie aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten.
Welche Voraussetzung gilt für den Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft hat bzw. hat prüfen lassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Im Rahmen der Versicherungssumme für Personenschäden beträgt die Versicherungssumme für die Zusatzversicherung 1.000.000 EUR, max. jedoch 100.000 EUR für Schäden aus der Verletzung von Namensrechten. Diese Summe ist zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Welche Tätigkeiten sind nicht versichert?
Nicht versichert sind u.a. Software-Erstellung und -Handel, IT-Beratung und -Schulung, Netzwerkplanung und -betrieb, das Bereithalten fremder Inhalte (z.B. Providing), der Betrieb von Rechenzentren, Datenbanken und Telekommunikationsnetzen, Zertifizierungsdienste i.S.d. SigG/SigV sowie Tätigkeiten mit gesetzlicher Pflicht zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Was gilt bei mehreren zusammenhängenden Schäden?
Mehrere Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Als Zeitpunkt gilt der erste dieser Versicherungsfälle.