In der Vereinshaftpflicht der Haftpflichtkasse ist – abweichend von Ziff. 7.3 AHB – auch vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter mitversichert, etwa branchenübliche Haftungsübernahmen, Verträge als Mieter oder Pächter sowie Gestattungsverträge mit der Deutschen Bahn AG und Behörden.
Im Tarif „Vereinshaftpflicht" gelten für vertraglich übernommene Haftpflicht folgende Regelungen:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer:
- durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind;
- als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners;
- gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht;
- gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Übernimmt der Verein durch einen Vertrag die gesetzliche Haftpflicht eines Dritten, kann dieser Schutz mitversichert sein – zusätzlich zur sonst üblichen Regelung. Das betrifft typische Vereinbarungen, etwa als Mieter oder Pächter, oder Gestattungsverträge mit der Deutschen Bahn AG und mit Behörden. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut oben.
Häufige Fragen
Ist vertraglich übernommene Haftpflicht mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.3 AHB ist die vom Versicherungsnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter eingeschlossen, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind.
Gilt der Schutz auch als Mieter oder Pächter?
Ja. Eingeschlossen ist die als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners.
Sind Verträge mit der Deutschen Bahn AG erfasst?
Ja. Erfasst ist die gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Was gilt bei Verträgen mit Behörden?
Eingeschlossen ist die gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.