Die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse regelt im Tarif Vereinshaftpflicht das Umweltschadensrisiko über eigene Bedingungen (AVB-USV) statt der AHB. Versichert ist das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Bausteinen 2.6 bis 2.9 – inklusive pauschaler Mitversicherung von Öl-/Fettabscheidern und Lagerbehältnissen bis 5.000 Litern.
Für das Umweltschadens-Risiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen:
Für diesen Vertragsteil D. gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) als nicht vereinbart.
Diesem Vertragsteil liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) in deren jeweils aktuellen Fassung zugrunde.
Umfang des Versicherungsschutzes:
Versichert ist – sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind – das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse.
Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
Was bedeutet das konkret?
Für das Umweltschadensrisiko in der Vereinshaftpflicht gelten nicht die allgemeinen Haftpflichtbedingungen, sondern eigene Umweltschadens-Bedingungen. Damit ist die öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme bei Umweltschäden über ein Basisrisiko mit mehreren Bausteinen abgedeckt. Auch bestimmte Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe sind bis zu einer festgelegten Menge ohne gesonderte Vereinbarung eingeschlossen.
Häufige Fragen
Welche Bedingungen gelten für das Umweltschadensrisiko?
Für diesen Vertragsteil gelten ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) gelten als nicht vereinbart.
Was ist beim Umweltschadensrisiko versichert?
Versichert ist das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse – sofern im Versicherungsschein keine abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind.
Sind Öl-/Fettabscheider und Lagerbehältnisse mitversichert?
Ja. Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
Können vom Basisrisiko abweichende Regelungen gelten?
Ja. Das Umweltschadens-Basisrisiko gilt, sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind.