In der Vereinshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind Mietsachschäden an gemieteten Gebäuden und Räumen abgesichert – etwa bei Reisetätigkeiten im Vereinsinteresse sowie durch Brand, Explosion, Leitungswasser, Abwässer oder sonstige Ursachen. Hier finden Sie die geltenden Höchstersatzleistungen, Selbstbehalte und Ausschlüsse im Überblick.
Mietsachschäden anlässlich von Reisetätigkeiten im Interesse des Vereins
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich von Reisetätigkeiten im Interesse des Vereins an gemieteten Räumen in Gebäuden und / oder an deren Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 3.000.000 EUR.
- Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 1.500 EUR.
Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 3.000.000 EUR.
Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch sonstige Ursachen
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch sonstige Ursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
- Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 150.000 EUR.
- Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mind. 100 EUR, max. 1.500 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigt der Verein gemietete, geleaste oder gepachtete Gebäude, Räume oder deren Ausstattung, kann die Vereinshaftpflicht dafür einspringen. Abgedeckt sind unter anderem Schäden bei Reisetätigkeiten im Interesse des Vereins sowie Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser, Abwässer oder sonstige Ursachen. Je nach Schadenart gelten unterschiedliche Höchstsummen, Selbstbehalte und Ausschlüsse. Diese Erläuterung dient nur der Orientierung; maßgeblich sind die genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Sind Mietsachschäden bei Reisetätigkeiten des Vereins versichert?
Ja. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich von Reisetätigkeiten im Interesse des Vereins an gemieteten Räumen in Gebäuden und/oder an deren Ausstattung entstehen, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Wie hoch ist die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden?
Bei Reisetätigkeiten sowie bei Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer beträgt die Höchstersatzleistung im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 3.000.000 EUR. Bei sonstigen Ursachen beträgt sie 150.000 EUR.
Wie hoch ist der Selbstbehalt?
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 1.500 EUR.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; sowie Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
Sind Ausstattung und Einrichtung gemieteter Räume mitversichert?
Bei Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser, Abwässer sowie durch sonstige Ursachen bezieht sich der Einschluss auf zu betrieblichen Zwecken gemietete, geleaste oder gepachtete Gebäude und/oder Räume, nicht jedoch auf deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen. Bei Reisetätigkeiten sind gemietete Räume und deren Ausstattung eingeschlossen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023