In der Vereinshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind Auslandsschäden bei Vorstandsreisen, Messen, Ausflügen, Wettkämpfen und Treffen mitversichert. Für die USA, US-Territorien und Kanada gelten besondere Regeln zu Kostenanrechnung, Selbstbehalt und ausgeschlossenen Strafschadenersatz-Ansprüchen.
Für Schäden im Ausland gelten folgende Regelungen:
- Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse aus Anlass von Reisen des Vereinsvorstandes oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen anderer Vereine und Einrichtungen sowie aus vereinsinternen Ausflügen, Tagesreisen, Wettkämpfen und Treffen.
- Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche für im Ausland gelegene Vereinseinrichtungen (z.B. Berghütten).
- Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Schadenereignisse in den USA, US-Territorien und Kanada:
Bei Schadenereignissen in den USA, US-Territorien und Kanada und bei Versicherungsfällen, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden, werden – abweichend von Ziff. 6.4 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
- Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder in den USA, US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt: Der Versicherungsnehmer hat sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 10.000 EUR selbst zu beteiligen. Dieser Selbstbehalt gilt auch für die vorgenannten Kosten.
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden:
Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
- Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.4 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
- Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 10.000 EUR. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
- Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich auch im Ausland, etwa bei Vorstandsreisen, der Teilnahme an Messen oder bei vereinsinternen Ausflügen und Wettkämpfen. Für Schäden in den USA, US-Territorien und Kanada gelten besondere Bedingungen: Hier trägt der Verein einen eigenen Anteil am Schaden, und bestimmte Kosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Feste Vereinseinrichtungen im Ausland sowie Strafschadenersatz sind nicht abgedeckt. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Sind Schäden bei Vereinsaktivitäten im Ausland versichert?
Ja. Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse aus Anlass von Reisen des Vereinsvorstandes, der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen anderer Vereine und Einrichtungen sowie aus vereinsinternen Ausflügen, Tagesreisen, Wettkämpfen und Treffen.
Sind Vereinseinrichtungen im Ausland mitversichert?
Nein. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche für im Ausland gelegene Vereinseinrichtungen, zum Beispiel Berghütten.
Welcher Selbstbehalt gilt bei Schäden in den USA und Kanada?
Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Kanada oder dort geltend gemachten Ansprüchen beteiligt sich der Versicherungsnehmer an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 10.000 EUR. Dieser Selbstbehalt gilt auch für die Kosten.
Sind Strafschadenersatz-Ansprüche abgedeckt?
Nein. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
In welcher Währung leistet der Versicherer?
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023