In der Vereinshaftpflicht der Haftpflichtkasse ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht von Vorstandsmitgliedern, beauftragten und übrigen Vereinsmitgliedern, Nichtmitgliedern sowie Arbeitnehmern mitversichert – solange sie im Interesse und für Zwecke des Vereins tätig werden. Wichtig zu wissen: Für Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und bestimmte Dienstunfälle gelten klare Ausschlüsse.
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht:
- der Mitglieder des Vorstandes und der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft;
- aller übrigen Mitglieder und Nichtmitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins;
- der Arbeitnehmer des Vereins für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Ausgeschlossen sind folgende Haftpflichtansprüche:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
- Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den Verein selbst, sondern auch auf die Menschen, die für ihn tätig sind: Vorstand, beauftragte und übrige Mitglieder, Nichtmitglieder sowie Angestellte. Entscheidend ist, dass sie im Interesse und für die Zwecke des Vereins handeln beziehungsweise ihre dienstlichen Aufgaben ausführen. Für bestimmte Personenschäden wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und bestimmte Dienstunfälle greift der Schutz jedoch nicht. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die vertraglichen Regelungen.
Häufige Fragen
Welche Personen sind über die Vereinshaftpflicht mitversichert?
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Vorstandsmitglieder und der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder, aller übrigen Mitglieder und Nichtmitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des Vereins sowie der Arbeitnehmer des Vereins.
Sind auch Nichtmitglieder mitversichert?
Ja, mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht aller übrigen Mitglieder und Nichtmitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins.
Sind Arbeitnehmer des Vereins geschützt?
Ja. Die Arbeitnehmer des Vereins sind für Schäden mitversichert, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Welche Personenschäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.