Die Vereinshaftpflicht der Haftpflichtkasse regelt im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung, wann Besitz, Halten und Verwendung von Kraftfahrzeugen mitversichert sind – von langsamen Arbeitsmaschinen und Staplern über Fahrzeuge bis 6 km/h bis hin zu zulassungspflichtigen Kfz mit behördlicher Ausnahmegenehmigung. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen für den Versicherungsschutz gelten.
Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, soweit es sich handelt um:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt,
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren, die weder öffentliche Verkehrsflächen, noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen.
Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers bestehen, gehen diese Versicherungen vor.
Zulassungs- und versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Sofern vereinbart sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) zwar der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, tatsächlich aber nicht zugelassen sind oder auch vom förmlichen Zulassungsverfahren gem. FZV befreit sind (selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h), soweit sie auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsgrundstücks oder mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt werden.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsordnung, soweit diese speziellere oder abweichende Regelungen enthalten.
Für Ansprüche, die nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes geltend gemacht werden, werden die Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes zur Verfügung gestellt.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers bestehen, gehen diese Versicherungen vor.
Was bedeutet das konkret?
Die Vereinshaftpflicht kann auch Schäden abdecken, die im Zusammenhang mit bestimmten Fahrzeugen entstehen. Langsame Fahrzeuge wie Arbeitsmaschinen oder Stapler sowie sehr langsame Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich mitversichert, ebenso schnellere Fahrzeuge, solange sie nur auf dem eigenen, nicht öffentlichen Betriebsgelände fahren. Sollen öffentliche Wege befahren werden, ist dies nur unter bestimmten behördlichen Voraussetzungen abgesichert. Für zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Fahrzeuge gibt es einen gesonderten, vereinbarungsabhängigen Schutz. Bestehen andere Versicherungen, gehen diese vor.
Häufige Fragen
Welche langsamen Fahrzeuge sind mitversichert?
Mitversichert sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h und sonstige Kraftfahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt – sofern sie nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen.
Sind schnellere Fahrzeuge auch abgesichert?
Sonstige Kraftfahrzeuge über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger sind mitversichert, wenn sie nur innerhalb von Betriebsgrundstücken verkehren, die weder öffentliche noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen.
Wann ist das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen versichert?
Das Befahren öffentlicher und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dies behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Wer darf das Fahrzeug fahren?
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden, also von jemandem, der es mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist die erforderliche Fahrerlaubnis notwendig. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, gilt Ziff. 26 AHB.
Was gilt, wenn eine andere Versicherung besteht?
Soweit für das Risiko Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023