In der Vereinshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander eingeschlossen – etwa bei Personenschäden, Sachschäden über 50 EUR sowie bei Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen.
Im Tarif „Vereinshaftpflicht“ der Betriebshaftpflichtversicherung gilt hinsichtlich der Ansprüche zwischen mitversicherten Personen folgende Regelung:
Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziff. 7.4 Abs. 3 AHB in Verbindung mit Ziff. 7.4 Abs. 1 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen:
- Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten in dem Betrieb handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;
- Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR betragen.
- Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Vertragsteil A, Ziff. 7.15 dieser BBR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Ansprüche zwischen mitversicherten Personen häufig eingeschränkt. Dieser Tarif weicht davon ab und schließt bestimmte Ansprüche der Mitversicherten untereinander mit ein – nämlich bei bestimmten Personenschäden, bei Sachschäden ab einer festgelegten Höhe und bei Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im vertraglich genannten Umfang.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche mitversicherter Personen untereinander mitversichert?
Ja. In teilweiser Abänderung von Ziff. 7.4 Abs. 3 AHB in Verbindung mit Ziff. 7.4 Abs. 1 AHB sind auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander eingeschlossen – für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden im genannten Umfang.
Welche Personenschäden sind erfasst?
Eingeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten in dem Betrieb handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist.
Ab welcher Höhe sind Sachschäden mitversichert?
Sachschäden sind mitversichert, sofern diese mehr als 50 EUR betragen.
Sind Vermögensschäden aus Datenschutzverletzungen abgedeckt?
Ja, Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen sind im Umfang von Vertragsteil A, Ziff. 7.15 dieser BBR eingeschlossen.