Bei der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe gilt für die Auslegung des Vertrages ausschließlich deutsches Recht – selbst dann, wenn Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland betroffen sind. Örtlich zuständig ist allein das Gericht am inländischen Sitz des deutschen Versicherungsnehmers.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand bei der Auslegung des Vertrages:
Auf alle Rechtsstreitigkeiten, die Inhalt, Umfang oder Auslegung des vorliegenden Versicherungsvertrages sowie seine Rechtsgültigkeit insgesamt oder einzelner Bestimmungen betreffen, gilt Folgendes:
- Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung – auch soweit Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind.
- Örtlich zuständig ist allein das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu einem Streit darüber, wie der Vertrag zu verstehen ist oder ob er gültig ist, wird dieser Streit nach deutschem Recht beurteilt. Das gilt auch dann, wenn ein Auslandsbezug besteht. Zuständig ist das Gericht dort, wo der deutsche Versicherungsnehmer seinen Sitz im Inland hat. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für die Auslegung des Vertrages?
Auf alle Rechtsstreitigkeiten zu Inhalt, Umfang, Auslegung oder Rechtsgültigkeit des Vertrages findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Gilt deutsches Recht auch bei einem Auslandsbezug?
Ja. Deutsches Recht findet auch dann Anwendung, wenn Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind.
Welches Gericht ist örtlich zuständig?
Örtlich zuständig ist allein das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers.
Für welche Streitigkeiten gilt diese Regelung?
Sie gilt für alle Rechtsstreitigkeiten, die Inhalt, Umfang oder Auslegung des Versicherungsvertrages sowie seine Rechtsgültigkeit insgesamt oder einzelner Bestimmungen betreffen.