In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe besteht Versicherungsschutz, wenn vertraglich eine Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist bis zu drei Jahren ab Ablieferung oder Abnahme zugestanden wurde – abweichend von Ziff. 7.3 AHB.
Im Tarif für landwirtschaftliche Betriebe gilt hinsichtlich der Verlängerung gesetzlicher Gewährleistungsverjährungsfristen Folgendes:
Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung dieser Frist bis zu drei Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht – insoweit abweichend von Ziff. 7.3 AHB – hierfür Versicherungsschutz.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie mit einem Vertragspartner vereinbaren, länger für Mängel geradezustehen als gesetzlich vorgesehen, greift der Versicherungsschutz dennoch. Voraussetzung ist, dass diese vertraglich verlängerte Gewährleistungsfrist maximal drei Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme umfasst. Damit wird von der grundsätzlichen Regelung in Ziff. 7.3 AHB abgewichen.
Häufige Fragen
Ist eine vertraglich verlängerte Gewährleistungsfrist mitversichert?
Ja. Hat der Versicherungsnehmer eine Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist bis zu drei Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht dafür Versicherungsschutz.
Bis zu welcher Dauer gilt der Versicherungsschutz für die Fristverlängerung?
Der Versicherungsschutz gilt für eine vertraglich zugestandene Verlängerung bis zu drei Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme.
Ab welchem Zeitpunkt wird die Frist berechnet?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Ablieferung bzw. Abnahme.
Wovon weicht diese Regelung ab?
Die Regelung weicht insoweit von Ziff. 7.3 AHB ab.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023