In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Landwirtschaftliche Betriebe ist geregelt, wie mit Vorumsätzen umzugehen ist – also mit Erzeugnissen, die bereits vor Vertragsbeginn ausgeliefert wurden. Wann für solche Erzeugnisse Versicherungsschutz besteht und wann nicht, hängt vom jeweiligen Schadenereignis ab.
Soweit in gegebenenfalls vereinbarten „Ergänzenden Vertragsbestimmungen zu Vertragsteil B“ nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gilt folgendes:
- Für während der Wirksamkeit dieses Vertrages eintretende Schadenereignisse gemäß Ziff. 4.1 durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz.
- Für während der Wirksamkeit dieses Vertrages eintretende Schadenereignisse gemäß Ziff. 4.2 ff durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht kein Versicherungsschutz.
- Ausgeschlossen bleiben jedoch, insoweit auch abweichend von Ziff. 1.1 AHB, Ansprüche wegen Personen- / Sachschäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, soweit diese Ansprüche vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und / oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden.
Was bedeutet das konkret?
Es geht darum, ob der Versicherungsschutz auch für Erzeugnisse gilt, die bereits vor Vertragsbeginn ausgeliefert wurden. Ob ein während der Vertragslaufzeit auftretendes Schadenereignis abgedeckt ist, richtet sich danach, unter welche Regelung des Bedingungswerks es fällt. Zusätzlich ist zu beachten, dass Ansprüche mit Bezug zu US-amerikanischem oder kanadischem Recht bzw. entsprechenden Gerichten ausgeschlossen sein können. Maßgeblich sind stets die genauen Vertragsbestimmungen.
Häufige Fragen
Sind Erzeugnisse versichert, die vor Vertragsbeginn ausgeliefert wurden?
Für während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Schadenereignisse gemäß Ziff. 4.1 durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten des Vertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz.
Gibt es Schadenereignisse ohne Versicherungsschutz?
Ja. Für Schadenereignisse gemäß Ziff. 4.2 ff durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten des Vertrages ausgeliefert wurden, besteht kein Versicherungsschutz.
Wie werden Ansprüche mit US-amerikanischem oder kanadischem Bezug behandelt?
Ausgeschlossen bleiben, auch abweichend von Ziff. 1.1 AHB, Ansprüche wegen Personen- oder Sachschäden durch vor Vertragsbeginn ausgelieferte Erzeugnisse, soweit diese vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und / oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden.
Können abweichende Regelungen zu Vorumsätzen gelten?
Ja. Die beschriebenen Regelungen gelten, soweit in gegebenenfalls vereinbarten „Ergänzenden Vertragsbestimmungen zu Vertragsteil B“ nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023