Die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse bietet landwirtschaftlichen Betrieben Schutz bei Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Betreiber, Inhaber und Altenteiler sind abgesichert, wenn sie wegen Diskriminierung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden in Anspruch genommen werden.
Versicherungsschutz für den Betreiber / Inhaber / Altenteiler:
Abweichend von Ziff. 7.16 und 7.17 (AHB) besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherte gem. Ziff. 1.2 der Allgemeinen und Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG-Versicherung) – AVB AGG – aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Dies gilt wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden.
Umfang des Versicherungsschutzes:
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den Allgemeinen und Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung („AGG-Versicherung“) – AVB AGG – der Haftpflichtkasse.
Rechtliche Eigenständigkeit des Vertrags:
Bei dieser Versicherung handelt es sich um einen rechtlich selbständigen Vertrag. Dieser erlischt automatisch mit dem Erlöschen der Betriebs-Haftpflichtversicherung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Für landwirtschaftliche Betriebe ist neben der eigentlichen Betriebshaftpflicht auch der Schutz vor Diskriminierungsansprüchen vorgesehen. Werden Betreiber, Inhaber oder Altenteiler wegen einer Diskriminierung – etwa nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – für einen Schaden in Anspruch genommen, greift dieser Schutz. Er ist als eigener Vertrag geregelt und endet automatisch, sobald die Betriebshaftpflicht endet.
Häufige Fragen
Wer ist bei AGG-Ansprüchen versichert?
Versicherungsschutz besteht für den Betreiber, Inhaber und Altenteiler des landwirtschaftlichen Betriebs.
Welche Schäden sind bei einer Diskriminierung abgedeckt?
Der Schutz gilt für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, wenn der Versicherte wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, in Anspruch genommen wird.
Woraus ergibt sich der Umfang des Versicherungsschutzes?
Der Umfang ergibt sich aus den Allgemeinen und Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung („AGG-Versicherung“) – AVB AGG – der Haftpflichtkasse.
Ist die AGG-Versicherung ein eigenständiger Vertrag?
Ja, es handelt sich um einen rechtlich selbständigen Vertrag. Er erlischt automatisch mit dem Erlöschen der Betriebs-Haftpflichtversicherung.