Bei der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe gelten mehrere Versicherungsfälle aus gleicher Ursache oder mangelhaften Lieferungen als ein einziger Serienschaden – maßgeblich ist der Zeitpunkt des ersten Falls. Wichtig sind dabei die dann geltenden Versicherungssummen, Höchstersatzleistungen und Selbstbeteiligungen.
Serienschäden im Tarif für landwirtschaftliche Betriebe:
Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren eintretende Versicherungsfälle gelten als Serienschaden, und zwar:
- (1) aus der gleichen Ursache, z.B. dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
- (2) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind.
Diese Versicherungsfälle gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle während der Wirksamkeit des Vertrages eingetreten ist.
Für die Höhe der Entschädigung sind die zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Versicherungssummen, Jahreshöchstersatzleistungen und Selbstbeteiligungen maßgeblich.
Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
In Erweiterung von Ziff. 1.1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschadenereignisse, die nach Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der als während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Was bedeutet das konkret?
Treten mehrere Schäden auf, die auf dieselbe Ursache oder auf gleichartig mangelhafte Lieferungen zurückgehen, werden sie nicht einzeln, sondern gemeinsam als ein Serienschaden behandelt. Als Eintrittszeitpunkt zählt der erste dieser Fälle – und die zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Summen und Selbstbeteiligungen entscheiden über die Entschädigung.
Häufige Fragen
Was gilt als Serienschaden?
Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle aus der gleichen Ursache – etwa dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler – oder aus Lieferungen von Erzeugnissen mit den gleichen Mängeln.
Welcher Zeitpunkt gilt beim Serienschaden als Eintritt?
Alle Versicherungsfälle gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle während der Wirksamkeit des Vertrages eingetreten ist.
Welche Versicherungssummen sind für die Entschädigung maßgeblich?
Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls vereinbarten Versicherungssummen, Jahreshöchstersatzleistungen und Selbstbeteiligungen.
Besteht Schutz auch für Schäden nach Vertragsende?
Ja, in Erweiterung von Ziff. 1.1 AHB besteht Versicherungsschutz für Einzelschadenereignisse, die nach Beendigung des Vertrags eintreten und zu einem als während der Vertragsdauer eingetreten geltenden Serienschaden gehören – sofern der Vertrag durch Kündigung des Versicherers beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Was ändert sich gegenüber den AHB?
Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.