In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe ist der zeitliche Rahmen des Versicherungsschutzes klar geregelt: Erfasst werden die Folgen aller Versicherungsfälle, die nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Vertrages gemeldet werden. Erfahren Sie, welche Nachhaftungsfrist gilt und welche Anzeigenobliegenheiten bestehen bleiben.
Zeitliche Bestimmungen zum Versicherungsschutz:
Im Tarif für landwirtschaftliche Betriebe gelten im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung folgende zeitliche Bestimmungen hinsichtlich des Versicherungsschutzes:
- Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. 4.2 ff umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die der Haftpflichtkasse nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
- Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigenobliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Auch nach dem Ende des Vertrages besteht für eine gewisse Zeit noch Schutz: Werden Versicherungsfälle innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsende gemeldet, sind deren Folgen weiterhin abgedeckt. Die im Vertrag vereinbarten Pflichten zur Anzeige eines Schadens bleiben dabei bestehen.
Häufige Fragen
Wie lange besteht der Versicherungsschutz nach Vertragsende?
Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die der Haftpflichtkasse nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
Nach welcher Regelung richtet sich der zeitliche Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz richtet sich nach Ziff. 4.2 ff und umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die innerhalb der genannten Frist gemeldet werden.
Bleiben die Anzeigepflichten trotz der Meldefrist bestehen?
Ja, die vertraglichen Anzeigenobliegenheiten bleiben von der Fünf-Jahres-Meldefrist unberührt.
Für welche Betriebe gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif für landwirtschaftliche Betriebe.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023