In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind für landwirtschaftliche Betriebe Umwelt- und Gewässerschäden aus privatrechtlicher Inanspruchnahme geregelt: Schäden durch Umwelteinwirkungen von der Betriebsstätte gelten als mitversichert, ebenso das WHG-Restrisiko und das Anlagen- sowie Einwirkungsrisiko mit klaren Mengengrenzen für Gülle, Dünger, Kraftstoffe und weitere Stoffe.
Klarstellende Bestimmung:
Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs-Haftpflichtversicherung mitversichert, da der Ausschluss gemäß Ziff. 7.10 b) der Muster-AHB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bzw. gemäß § 4 I 8 AHB in älteren AHB-Fassungen in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist.
Das bedeutet, dass Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert gelten. Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko (vgl. hierzu jedoch Ziff. 2 des Vertragsteils D.).
Hiervon unberührt bleiben die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziff. 7.10 (bzw. § 4 I 8 AHB der älteren Fassungen) der AHB der Haftpflichtkasse (Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen) bestehen. Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen:
WHG-Restrisiko:
Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes (sogenanntes Restrisiko außer Anlagen- sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko).
WHG Anlagen- und Einwirkungsrisiko für landwirtschaftliche Betriebe:
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den „Zusatzbedingungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko –":
- aus der Lagerung von Sickersäften aus Silos sowie von Jauche und Gülle, wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 3.000.000 Liter nicht übersteigt, sofern die Lagerung in geschlossenen Behältern oder geschlossenen Gruben oder in behördlich genehmigten Gülle-Lagunen auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind;
- aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern diese in Dungstätten auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen ist, sowie aus der Lagerung von sonstigem festen Dünger;
- aus der Lagerung von Flüssigdünger (AHL), bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Liter;
- aus der Lagerung von Mineralölen, Bioethanol, Pflanzenölmethylesther (Biodiesel) oder sonstiger auf pflanzlicher oder tierischer Basis gewonnener Kraftstoffe auf dem Betriebsgrundstück sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 20.000 Liter nicht übersteigt und die Mineralöle, Bioethanol, Pflanzenölmethylesther oder die sonstigen auf pflanzlicher oder tierischer Basis gewonnenen Kraftstoffe überwiegend für den versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind, sowie aus der Lagerung von Gas in Gastanks bis 3 t Gesamtfassungsvermögen auf dem Betriebsgrundstück;
- aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese im Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und die Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt;
- sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtlagermenge 5.000 Liter nicht übersteigt, das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 500 Liter beträgt und diese Stoffe überwiegend für den versicherten land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind;
- für Benzin-, Öl- und Fettabscheider;
- von Tierhaltungsanlagen, wenn die Schwellenwerte gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen) nicht erreicht werden.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht der landwirtschaftliche Betrieb durch Umwelteinwirkungen einen Schaden, für den er privatrechtlich in Anspruch genommen wird, greift grundsätzlich der Schutz der Betriebs-Haftpflichtversicherung. Für typische landwirtschaftliche Lager – etwa Gülle, Jauche, Dünger, Kraftstoffe oder Futtermittel – ist zusätzlich das Gewässerschaden-Risiko im Anlagen- und Einwirkungsrisiko abgesichert, jeweils innerhalb der genannten Mengengrenzen und Voraussetzungen. Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz bleiben ausgeschlossen; dafür kann eine separate Umweltschadensversicherung abgeschlossen werden.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Umwelteinwirkungen von der Betriebsstätte mitversichert?
Ja. Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert, da der entsprechende Ausschluss in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist. Ausgenommen sind das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko.
Bis zu welcher Menge ist die Lagerung von Jauche und Gülle abgesichert?
Mitversichert ist die Lagerung von Sickersäften aus Silos sowie von Jauche und Gülle, wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 3.000.000 Liter nicht übersteigt und die Lagerung in geschlossenen Behältern oder Gruben oder in behördlich genehmigten Gülle-Lagunen auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicherten Betrieb angefallen sind.
Welche Grenzen gelten für Kraftstoffe und Gas?
Für Mineralöle, Bioethanol, Pflanzenölmethylesther (Biodiesel) oder sonstige auf pflanzlicher oder tierischer Basis gewonnene Kraftstoffe gilt ein Gesamtfassungsvermögen von höchstens 20.000 Liter, wenn sie überwiegend für den versicherten Betrieb bestimmt sind. Für Gas in Gastanks gilt eine Grenze von bis zu 3 t Gesamtfassungsvermögen auf dem Betriebsgrundstück.
Sind Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz eingeschlossen?
Nein. Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bleiben ausgeschlossen. Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Bis zu welcher Menge ist Flüssigdünger (AHL) mitversichert?
Die Lagerung von Flüssigdünger (AHL) ist bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Liter mitversichert.